Familienrecht
Eheverträge
Eheverträge sind kein Zeichen fehlender ehelicher Gesinnung. Sie tragen vorsorgenden Charakter, wenn Sie vor der Eheschließung, bei Ehebeginn oder dieser geschlossen werden. Sie dienen der Regelung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Ehegatten in der Ehekrise. Ein Ehevertrag muss die aktuelle Situation des Ehepaares berücksichtigen, wie die zukünftigen Pläne für das eheliche Zusammenleben.
Ehegatten mit einem Kinderwunsch, die zum ersten Mal die Ehe schließen, werden einen anderen Ehevertrag vereinbaren als kinderlose Paare, die im späteren Alter zum wiederholten Mal eine Ehe eingehen. Ein Unternehmer, der gegenüber seinen Mitgesellschaftern Verantwortung trägt, bedarf eines anderen Ehevertrages als der Beamte.
Ein Ehevertrag muss einer Wirksamkeitskontrolle standhalten. Auch wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, muss er noch passen und darf nicht sittenwidrig sein. Eine vorausschauende Betrachtungsweise ist das Ziel einer jeden Vertragsgestaltung durch den Fachanwalt, bevor der Notar diesen zwecks formeller Wirksamkeit beurkunden muss.
Zumeist ist die Trennung oder eine bevorstehende Scheidung Anlass für die Gestaltung entsprechender Vereinbarungen. Im Gegensatz zum "vorausschauenden" Ehevertrag sind die Verhältnisse bekannt. Die Trennungssituation zu erleichtern und für eine Scheidung selbstbestimmt und ohne gerichtliches Eingreifen über Scheidungsfolgen zu bestimmen, ist Anliegen dieser Verträge. Auch sie bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung im Scheidungsverfahren.
Scheidung
Zumeist ist die Trennung oder eine bevorstehende Scheidung Anlass für die Gestaltung entsprechender Vereinbarungen. Im Gegensatz zum "vorausschauenden" Ehevertrag sind die Verhältnisse bekannt. Die Trennungssituation zu erleichtern und für eine Scheidung selbstbestimmt und ohne gerichtliches Eingreifen über Scheidungsfolgen zu bestimmen, ist Anliegen dieser Verträge. Auch sie bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder einer Protokollierung im Eheverfahren.
Online-Scheidung
Eine sogenannte "Online-Scheidung" gibt es nach dem Gesetz nicht. Dieses schreibt vielmehr vor, dass in Deutschland eine Ehe nur gerichtlich geschieden werden kann. In der mündlichen Verhandlung müssen auch beide Ehegatten grundsätzlich persönlich anwesend sein, damit Sie vom Richter angehört werden können.
"Online" kann der Mandant mit dem Anwalt Daten und Schriftsätze austauschen. Diese Form der Kommunikation erleichtert und beschleunigt den Austausch notwendiger Informationen. Sie ersetzt aber niemals den persönlichen Kontakt zwischen Mandant und Anwalt. Viele Fragen entstehen erst im persönlichen Gespräch oder können in diesem beantwortet werden. Dass in streitigen Ehesachen ein "Online-Formular" in keinem Fall das geeignete Mittel der anwaltlichen Konsultation ist, liegt auf der Hand. Aber auch in scheinbar einvernehmlichen Angelegenheiten stellt sich im Gespräch nicht selten heraus, dass "Einvernehmen" nur deshalb besteht, weil die tatsächlichen Probleme nicht erkannt worden sind.
Versorgungsausgleich
Der Gesetzgeber regelt die Ehe als Versorgungsgemeinschaft. Diesem Grundgedanken folgt der Versorgungsausgleich, der grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche bei Eheauflösung einer Teilung zuführt. Dies erfolgt durch das Gericht in jeder Ehesache von Amts wegen.
Der Versorgungsausgleich ist komplex und kompliziert. Neben verschiedenen Versorgungen, wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den Beamtenversorgungen, berufsständischen Versorgungen, privaten Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup Renten gibt es verschiedene Wege der Teilung. Diese können nicht beliebig frei gewählt werden, sondern hängen maßgeblich von Art und Höhe der erworbenen Versorgungen ab.
Besondere Konstellationen erfordern besonderes Augenmerk, so z. B. bei Ansprüchen auf schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalzahlungen, bei Ansprüchen gegen die Witwe oder den Witwer. Selbst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind noch Anpassungen getroffener Regelungen möglich, z. B. wegen einer Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen oder dessen Invalidität. Eine "Totalrevision" gibt es jedoch nicht. Fehler früheren Entscheidungen können nicht beseitigt werden, auch unterliegen nicht alle Versorgungen einer Anpassung.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag ist grundsätzlich möglich, wenn er einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhält.
Besteht die Ehe noch keine drei Jahre, regelt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.
Güterrecht
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Eine güterstandslose Ehe gibt es nicht.
Der Güterstand bestimmt insbesondere die Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten bei Beendigung Güterstandes sowie Vermögensverwaltung - Nutzung und Schuldenmoratorium.
Dass ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand für Schulden des anderen einzustehen hat, ist ebenso Trugschluss, wie die Annahme, dass alleiniges Vermögen durch Eheschließung zu "gemeinschaftlichem Eigentum" wird. Richtig ist, dass z.B. bei Scheidung eine erfolgte Vermögensmehrung (Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird. Schenkungen von Dritten oder Erbschaften begünstigen als privilegierter Erwerb nur den jeweiligen Ehegatten.
Zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches bedarf es einer Gegenüberstellung und Bewertung des Vermögens bzw. der Schulden der Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) mimt jenen zum Zeitpunkt des Endvermögens. Der "Katalog" der Werte, die hierzu gehören, sind zahlreich. Sie reichen vom Haushaltsgegenstand, der nur im Eigentum eines Ehegatten steht bis hin zum Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften.
Unterhalt
Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, Selbstbehalt, ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind Schlagworte, die im Ehegattenunterhalt für Zündstoff sorgen. Gesetz, unterhaltsrechtliche Leitlinien sowie obergerichtliche Rechtsprechung verbieten eine schematische Betrachtung. Jeder Fall bedarf gründlicher Prüfung und wirft die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen ist.
Unabhängig von der Entscheidung dieser Frage müssen zunächst Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten geprüft werden. Um diese zu ermitteln, schulden sich die Ehegatten wechselseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse.
Gleichwohl die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes grundsätzlich feststeht, gilt die Auskunftsverpflichtung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil in gleicher Weise.
Besonderes Augenmerk erfordern die Situationen des Wechselmodells, des Mehr- und Sonderbedarfes.
Für die Ermittlung des Kindesunterhaltes sind die Düsseldorfer Tabelle und die entsprechenden Leitlinien ein erster Anhaltspunkt. Allein ausreichend sind diese jedoch nicht.
Kindschaftssachen
Sorge- und Umgangsrecht
Was ist das Sorgerecht?
Das Sorgerecht ist das Recht (aber auch die Pflicht) sich um die Belange des Kindes zu kümmern. Das Gesetz unterscheidet beim Sorgerecht zwischen der Personensorge (Fragen der Gesundheit, Ausbildung, Aufenthalt) und der Vermögenssorge.
Wem steht das Sorgerecht zu?
Das Sorgerecht steht zunächst der unverheirateten Mutter alleine zu.
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht wird nur dann einem Elternteil alleine zugesprochen, wenn entweder der andere Elternteil der Übertragung des Sorgerechts zustimmt oder die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen dem Kindeswohl am besten entspricht.
Kann ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht auch allein entscheiden?
Da das Kind nach der Trennung sich bei einem Elternteil aufhält, das Sorgerecht aber beiden zusteht, hat das andere Elternteil schon aus praktischen Gründen gar nicht die Möglichkeit jederzeit eine Entscheidung zu treffen. Daher bestimmt § 1687 BGB (Sorgerecht), dass zunächst bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (Schulwechsel, lange anstehende komplizierte Operation) ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich ist.
Allerdings hat das Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält bei Angelegenheiten des täglichen Lebens (häufig vorkommende Vorfälle ohne schwere Auswirkungen; z. B. Kleidungskauf, Nachhilfeunterricht, Arztbesuch bei Erkältung) das Recht diese trotz gemeinsamen Sorgerecht alleine zu entscheiden.
Wie soll der Umgang gestaltet werden? Was hat es mit dem Sorgerecht auf sich?
Die Eltern sind berechtigt aber auch verpflichtet, nach einer Trennung den Umgang mit den Kindern auszuüben.
Die nähere Regelung des Umgangs (d.h. die Frage, wann die Kinder zu dem anderen dürfen und wer sie abholt) sollte gemeinsam getroffen werden.
Sprechen gewisse Umstände gegen Umgang (insbesondere bei häuslicher Gewalt und Kindeswohlgefährdung ist Umgang ggf. nicht angezeigt) kann das Jugendamt bei der Regelung des Umgangs (ggf. begleiteter Umgang) behilflich sein.
Nur wenn sich die Eltern - auch mit Unterstützung des Jugendamtes - nicht einigen können, sollte das Familiengericht hinsichtlich des Umgangs eingeschaltet werden, das dann eine verbindliche Regelung des Umgangs aussprechen kann und das Umgangsrecht festlegt.
"Soll ich bis aufs Blut um meine Kinder beim Umgangs- und Sorgerecht kämpfen?"
Viele Eltern meinen, in einem Sorge- bzw. Umgangsverfahren wären sie die einzigen, die Anspruch auf das Kind hätten und übersehen, dass es bei einem Sorge-/ Umgangsverfahren ausschließlich um das Wohl des Kindes, und niemals um die Interessen der Eltern geht. Daher versuchen wir in erster Linie bei Problemen des Umgangs- und Sorgerechts, eine außergerichtliche, gütliche Einigung, auch unter Mitwirkung des Jugendamtes, zu erreichen. Beim Umgangs- und Sorgerecht steht das Kind im Vordergrund.