Familienrecht
Eheverträge – Vorsorge für eine klare Zukunft
Ein Ehevertrag ist kein Zeichen mangelnder ehelicher Verbundenheit, sondern Ausdruck vorausschauender Planung. Er kann vor der Eheschließung, zu Beginn der Ehe oder auch während des bestehenden Eheverhältnisses abgeschlossen werden. Ziel ist es, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner klar zu regeln – insbesondere für den Fall einer Krise. Die Inhalte eines Ehevertrags sollten die aktuelle Lebenssituation sowie die zukünftigen Pläne des Paares berücksichtigen. Paare mit Kinderwunsch, die zum ersten Mal heiraten, benötigen oft andere Regelungen als kinderlose Partner, die in späteren Lebensjahren eine zweite Ehe eingehen. Ein Unternehmer, der Verantwortung gegenüber seinen Mitgesellschaftern trägt, braucht andere Vereinbarungen als ein Beamter.
Ein wirksamer Ehevertrag muss einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. Er darf auch im Fall einer Trennung oder Scheidung nicht sittenwidrig sein. Deshalb ist eine vorausschauende Gestaltung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht entscheidend – bevor der Notar den Vertrag zur formellen Wirksamkeit beurkundet.
Scheidungsfolgenvereinbarungen – selbstbestimmt regeln
Häufig ist eine Trennung oder bevorstehende Scheidung der Anlass für vertragliche Regelungen. Anders als beim vorausschauenden Ehevertrag sind die aktuellen Verhältnisse hier bekannt. Ziel ist es, die Trennungssituation zu erleichtern und Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln – ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. Auch diese Vereinbarungen bedürfen in der Regel einer notariellen Beurkundung oder Protokollierung im Scheidungsverfahren, um rechtlich wirksam zu sein.
Online-Scheidung – schnellere Kommunikation, kein Ersatz für das Gericht
Eine sogenannte Online-Scheidung existiert rechtlich nicht. In Deutschland kann eine Ehe ausschließlich durch ein Gericht geschieden werden. In der mündlichen Verhandlung müssen beide Ehegatten in der Regel persönlich anwesend sein, um angehört zu werden.
Der Begriff "Online-Scheidung" bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, mit dem Anwalt Daten und Schriftsätze digital auszutauschen. Das kann den Ablauf beschleunigen – ersetzt jedoch niemals den persönlichen Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Gerade in vermeintlich einvernehmlichen Scheidungen zeigt sich im Gespräch oft, dass noch ungelöste Konflikte bestehen.
Versorgungsausgleich – gerechte Teilung von Rentenansprüchen
Die Ehe wird gesetzlich als Versorgungsgemeinschaft verstanden. Der Versorgungsausgleich teilt alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche bei einer Scheidung auf. Dies geschieht durch das Familiengericht von Amts wegen.
Zu den auszugleichenden Versorgungen zählen u. a.:
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gesetzliche Rentenversicherung
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Beamtenversorgung
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berufsständische Versorgung
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private Rentenversicherungen
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Riester- und Rürup-Renten
Die Teilung richtet sich nach der Art und Höhe der erworbenen Ansprüche. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Sonderfälle wie:
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schuldrechtliche Ausgleichsrenten
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Kapitalzahlungen
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Ansprüche gegen Witwen oder Witwer
Auch nach Rechtskraft einer Entscheidung sind in bestimmten Fällen Anpassungen möglich – z. B. bei Unterhaltsverpflichtungen oder Invalidität. Ein vollständiges "Zurückdrehen" ist jedoch nicht möglich.
Ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich möglich, sofern dieser rechtlich zulässig und nicht sittenwidrig ist. Besteht die Ehe weniger als drei Jahre, erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.
Güterrecht – Zugewinngemeinschaft
und Vermögensausgleich
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine güterstandslose Ehe gibt es nicht.
Wichtige Punkte:
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Der Güterstand regelt die Vermögensübertragung bei Beendigung des Güterstandes sowie die Verwaltung von Vermögen.
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Ein Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen.
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Alleiniges Eigentum wird nicht automatisch zu "gemeinschaftlichem Eigentum".
Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Hierbei zählen alle Vermögenswerte, von Haushaltsgegenständen über Betriebsvermögen bis zu Gesellschaftsanteilen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten gelten als privilegierter Erwerb und fließen nicht in den Zugewinnausgleich ein.
Unterhaltsrecht – Ehegatten- und Kindesunterhalt im Fokus
Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, Selbstbehalt, ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind nur einige der Schlagworte, die im Bereich des Ehegattenunterhalts häufig zu Konflikten führen. Das Gesetz, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sowie die obergerichtliche Rechtsprechung verbieten dabei eine schematische Betrachtung.
Jeder Unterhaltsfall ist individuell und erfordert eine gründliche juristische Prüfung. Oft stellt sich die Frage, ob eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht sinnvoller und kostengünstiger ist als eine gerichtliche Entscheidung.
Prüfung von Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit.
Unabhängig vom weiteren Vorgehen muss zunächst geprüft werden:
Leistungsfähigkeit – Ist der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich in der Lage, Unterhalt zu zahlen?Bedürftigkeit – Besteht beim Unterhaltsberechtigten ein tatsächlicher Bedarf?
Zur Ermittlung dieser Punkte sind die Ehegatten verpflichtet, gegenseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Kindesunterhalt – Besonderheiten bei Bedarf und Modellen
Die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes ist grundsätzlich gegeben. Dennoch gilt auch hier die Auskunftspflicht für den unterhaltspflichtigen Elternteil in vollem Umfang.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern:
das Wechselmodell
Mehrbedarf (z. B. Kosten für Betreuung, Schulfahrten, besondere Fördermaßnahmen)
Sonderbedarf (z. B. unerwartete, außergewöhnliche Kosten wie medizinische Behandlungen)
Zur Ermittlung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Leitlinien der Oberlandesgerichte als erster Anhaltspunkt. Allein diese Tabellenwerte reichen jedoch nicht aus – stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.


