Familienrecht

Eheverträge – Vorsorge für eine klare Zukunft

Ein Ehevertrag ist kein Zeichen mangelnder ehelicher Verbundenheit, sondern Ausdruck vorausschauender Planung. Er kann vor der Eheschließung, zu Beginn der Ehe oder auch während des bestehenden Eheverhältnisses abgeschlossen werden. Ziel ist es, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner klar zu regeln – insbesondere für den Fall einer Krise. Die Inhalte eines Ehevertrags sollten die aktuelle Lebenssituation sowie die zukünftigen Pläne des Paares berücksichtigen. Paare mit Kinderwunsch, die zum ersten Mal heiraten, benötigen oft andere Regelungen als kinderlose Partner, die in späteren Lebensjahren eine zweite Ehe eingehen. Ein Unternehmer, der Verantwortung gegenüber seinen Mitgesellschaftern trägt, braucht andere Vereinbarungen als ein Beamter.

Ein wirksamer Ehevertrag muss einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. Er darf auch im Fall einer Trennung oder Scheidung nicht sittenwidrig sein. Deshalb ist eine vorausschauende Gestaltung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht entscheidend – bevor der Notar den Vertrag zur formellen Wirksamkeit beurkundet.

Scheidungsfolgenvereinbarungen – selbstbestimmt regeln

Häufig ist eine Trennung oder bevorstehende Scheidung der Anlass für vertragliche Regelungen. Anders als beim vorausschauenden Ehevertrag sind die aktuellen Verhältnisse hier bekannt. Ziel ist es, die Trennungssituation zu erleichtern und Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln – ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. Auch diese Vereinbarungen bedürfen in der Regel einer notariellen Beurkundung oder Protokollierung im Scheidungsverfahren, um rechtlich wirksam zu sein.

Online-Scheidung – schnellere Kommunikation, kein Ersatz für das Gericht

Eine sogenannte Online-Scheidung existiert rechtlich nicht. In Deutschland kann eine Ehe ausschließlich durch ein Gericht geschieden werden. In der mündlichen Verhandlung müssen beide Ehegatten in der Regel persönlich anwesend sein, um angehört zu werden. 

Der Begriff "Online-Scheidung" bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, mit dem Anwalt Daten und Schriftsätze digital auszutauschen. Das kann den Ablauf beschleunigen – ersetzt jedoch niemals den persönlichen Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Gerade in vermeintlich einvernehmlichen Scheidungen zeigt sich im Gespräch oft, dass noch ungelöste Konflikte bestehen.

Versorgungsausgleich – gerechte Teilung von Rentenansprüchen

Die Ehe wird gesetzlich als Versorgungsgemeinschaft verstanden. Der Versorgungsausgleich teilt alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche bei einer Scheidung auf. Dies geschieht durch das Familiengericht von Amts wegen.

Zu den auszugleichenden Versorgungen zählen u. a.:

  • gesetzliche Rentenversicherung

  • Beamtenversorgung

  • berufsständische Versorgung

  • private Rentenversicherungen

  • Riester- und Rürup-Renten

Die Teilung richtet sich nach der Art und Höhe der erworbenen Ansprüche. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Sonderfälle wie:

  • schuldrechtliche Ausgleichsrenten

  • Kapitalzahlungen

  • Ansprüche gegen Witwen oder Witwer

Auch nach Rechtskraft einer Entscheidung sind in bestimmten Fällen Anpassungen möglich – z. B. bei Unterhaltsverpflichtungen oder Invalidität. Ein vollständiges "Zurückdrehen" ist jedoch nicht möglich.

Ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich möglich, sofern dieser rechtlich zulässig und nicht sittenwidrig ist. Besteht die Ehe weniger als drei Jahre, erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.

Güterrecht – Zugewinngemeinschaft und Vermögensausgleich

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine güterstandslose Ehe gibt es nicht.

Wichtige Punkte:

  • Der Güterstand regelt die Vermögensübertragung bei Beendigung des Güterstandes sowie die Verwaltung von Vermögen.

  • Ein Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des anderen.

  • Alleiniges Eigentum wird nicht automatisch zu "gemeinschaftlichem Eigentum".

Bei einer Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen – also die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Hierbei zählen alle Vermögenswerte, von Haushaltsgegenständen über Betriebsvermögen bis zu Gesellschaftsanteilen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten gelten als privilegierter Erwerb und fließen nicht in den Zugewinnausgleich ein.

Unterhaltsrecht – Ehegatten- und Kindesunterhalt im Fokus

Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, Selbstbehalt, ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind nur einige der Schlagworte, die im Bereich des Ehegattenunterhalts häufig zu Konflikten führen. Das Gesetz, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sowie die obergerichtliche Rechtsprechung verbieten dabei eine schematische Betrachtung.

Jeder Unterhaltsfall ist individuell und erfordert eine gründliche juristische Prüfung. Oft stellt sich die Frage, ob eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht sinnvoller und kostengünstiger ist als eine gerichtliche Entscheidung.

Prüfung von Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit

Unabhängig vom weiteren Vorgehen muss zunächst geprüft werden:

Leistungsfähigkeit – Ist der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich in der Lage, Unterhalt zu zahlen?

Bedürftigkeit – Besteht beim Unterhaltsberechtigten ein tatsächlicher Bedarf?

Zur Ermittlung dieser Punkte sind die Ehegatten verpflichtet, gegenseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Kindesunterhalt – Besonderheiten bei Bedarf und Modellen

Die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes ist grundsätzlich gegeben. Dennoch gilt auch hier die Auskunftspflicht für den unterhaltspflichtigen Elternteil in vollem Umfang.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

das Wechselmodell

Mehrbedarf (z. B. Kosten für Betreuung, Schulfahrten, besondere Fördermaßnahmen)

Sonderbedarf (z. B. unerwartete, außergewöhnliche Kosten wie medizinische Behandlungen)

Zur Ermittlung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Leitlinien der Oberlandesgerichte als erster Anhaltspunkt. Allein diese Tabellenwerte reichen jedoch nicht aus – stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.


Kindschaftssachen

Sorgerecht und Umgangsrecht – Ihre Rechte und Pflichten als Eltern

Was bedeutet Sorgerecht?

Das Sorgerecht umfasst sowohl das Recht als auch die Pflicht, sich um alle Belange des Kindes zu kümmern.

Das Gesetz unterscheidet zwei Bereiche:

Personensorge – Entscheidungen zu Gesundheit, Erziehung, Ausbildung und Aufenthaltsort des Kindes.

Vermögenssorge – Verwaltung und Schutz des Vermögens des Kindes.

Wem steht das Sorgerecht zu?

Unverheiratete Eltern: Das Sorgerecht steht zunächst allein der Mutter zu.

Verheiratete Eltern: Haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.

Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil ist nur möglich, wenn:

der andere Elternteil zustimmt oder

dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Entscheidungsbefugnis bei gemeinsamem Sorgerecht

Nach § 1687 BGB gilt:

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Schulwechsel, schwere medizinische Eingriffe) erfordern das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern.

Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Kleidungskauf, Nachhilfe, Arztbesuch bei Erkältung) darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.

Umgangsrecht – Gestaltung und Regelung

Eltern sind berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit ihrem Kind auch nach einer Trennung zu pflegen.

Die genaue Umgangsregelung (Zeiten, Abholung, Rückbringung) sollte einvernehmlich erfolgen.

Bei häuslicher Gewalt oder Kindeswohlgefährdung kann der Umgang eingeschränkt oder nur begleitet stattfinden.

Kommt keine Einigung zustande, kann das Jugendamt vermitteln.

Ist auch dies erfolglos, entscheidet das Familiengericht verbindlich über den Umgang.

Sollte man "bis aufs Blut" um das Kind kämpfen?

In Sorgerechts- und Umgangsverfahren steht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund – nicht die Interessen der Eltern.

Unsere Kanzlei legt daher großen Wert auf außergerichtliche, gütliche Lösungen – idealerweise unter Mitwirkung des Jugendamtes.

Nur wenn eine einvernehmliche Regelung scheitert, setzen wir uns mit allen juristischen Mitteln für die Interessen des Kindes ein.


Rechtsanwältin und Fachanwältin Agnes Zaizaa, Grauhorstsraße 15, 38440 Wolfsburg
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